Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11 |
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§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 1997; § 15 Abs. 2 S. 1 EStG 1997; § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst a AO; § 171 Abs. 4 S. 1 AO; § 197 Abs. 2 AO; § 182 Abs. 1 AO; § 709 BGB
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Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Liebhaberei bei Sportanlage - Vornahme von Prüfungshandlungen zur Verhinderung der Feststellungsverjährung - Vorliegen einer Betriebsaufspaltung
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11
- BFH, 07.11.2019 - IV R 9/18
Papierfundstellen
- EFG 2018, 1634
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (94)
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11
Abzustellen sei bei der Betrachtung auf ein positives Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung, wobei allerdings steuerfreie Veräußerungsgewinne nicht in diese Betrachtung einzubeziehen seien (BFH-Urteil in BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; BFH vom 25. Juni 1984 aaO).(1) Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (grundlegend Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c).
Der von Gewerbetreibenden anzustrebende "Totalgewinn" stellt das Gesamtergebnis des Betriebs in der Zeit von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation dar (BFH-Entscheidungen in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa; vom 14. März 1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424, unter 2.b, und vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.a).
Seit der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 --unter C.IV.3.c bb (1)-- entspricht es der ständigen Rechtsprechung sämtlicher Ertragsteuersenate des BFH, dass bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der inneren Tatsache "Gewinnerzielungsabsicht" zulässt.
Die Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten, stellt ein starkes Beweisanzeichen für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht dar (-BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1).
Ein Abstellen auf den wirtschaftlichen Vorteil außerhalb der steuerlich bedeutsamen Tätigkeit im Sinne einer Minderung der steuerlichen Belastung als bloße Folge der Einkommensverwendung ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BFH, Beschluss vom 25.06.1984, Az. GrS 4/82, in BStBl II 1984, 751 [766 f.]).
Da eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten, ein starkes Beweisanzeichen für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht darstellt --BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1)--, kann aus der Vornahme betriebswirtschaftlich sinnvoller Umstrukturierungen bzw. dem Bemühen um eine Betriebsbeendigung nach Erkennen der fehlenden Eignung des Betriebes zur Erzielung eines Totalgewinns auf das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 866, unter 2.b cc; vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722, unter II.1.b cc, …und vom 29. April 1999 III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510, unter II.2., m.w.N.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 6 der österreichischen Liebhabereiverordnung, öBGBl II 1993 Nr. 33 S. 650).
Voraussetzung für eine Mitunternehmerschaft ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass der Beteiligte Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c der Gründe; BFH-Urteil vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36).
Dieses Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts vermittelt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c der Gründe).
- BFH, 21.07.2004 - X R 33/03
Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten
Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11
Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 erläuternd angemerkt, dass eine aus dem Verlustausgleich resultierende Steuerersparnis im Regelfall deshalb für die Annahme von Liebhaberei nicht ausreicht, weil es ökonomisch unvernünftig wäre, einen Verlustbetrieb, in den man tatsächlich laufend und unwiederbringlich Kapital nachschießen muss (= echte Verluste), nur deshalb zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können.Die Steuerersparnis besitzt daher regelmäßig nur eine begrenzte Wirkung (BFH-Urteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.c bb; BFH…, Beschluss vom 18. November 2013 - III B 45/12 -, Rn. 7, BFH/NV 2014, 342).
Der BFH hat in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 (unter II.3) darüber hinaus die folgenden Rechtssätze hinsichtlich zu berücksichtigender Motive aufgestellt:.
(Zum Ganzen vgl. Urteil des BFH vom 21. Juli 2004 X R 3303. BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063).
Der BFH hat in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 (unter II.3) entschieden, Umstrukturierungsmaßnahmen seien als geeignet anzusehen, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftigen Gewerbetreibenden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Maßnahmen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden.
- BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94
Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als …
Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11
Maßgebend sei, wie sich die Verhältnisse aus der Sicht des an objektiven Gegebenheiten orientierten Steuerpflichtigen dargestellt habe (Urteil des BFH vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 183, BStBl II 1997, 202, Rn. 40).Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs ist daher je nach der Eigenart betriebsspezifisch festzulegen (BFH-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202).
Dies gilt u.a. in Fällen, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).
Auch der VIII. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 zwar darauf hingewiesen, dass bei neu gegründeten Gewerbebetrieben der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht spreche.
- BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96
Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung
Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11
Es fehle an einer personellen Verflechtung, wenn ein nur an der Besitzgesellschaft beteiligte Gesellschaft die rechtliche Möglichkeit habe, zu verhindern, dass die beherrschende Person oder Personengruppe ihren Willen in Bezug auf die laufende Verwaltung des an die Betriebsgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgutes durchsetze (Urteil des BFH vom 21.Januar 1999 BStBl. II 2002, 771, Urteil vom 11. Mai 1999 BStBl. II 2002, 722, Urteil vom 15. März 2000 BStBl. II 2002, 774).Trotz des sich aus § 8 ergebenden Einstimmigkeitsprinzips könne es nach dem Urteil des BFH vom 21.01.1999 IV R 96/96 (Rn 15) in Ausnahmefällen trotz fehlender rechtlicher Möglichkeiten zur Durchsetzung des eigenen Willens sein, dass eine Person oder Personengruppe ein Unternehmen faktisch beherrsche.
Das gilt jedenfalls dann, wenn das Einstimmigkeitsprinzip auch die laufende Verwaltung der vermieteten Wirtschaftsgüter, die sogenannten Geschäfte des täglichen Lebens, einschließt (BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771; in BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136; BFH…, Urteil vom 24. September 2015 - IV R 9/13 -, BFHE 251, 227, BStBl II 2016, 154, Rn. 28).
Eine Betriebsaufspaltung ist wegen fehlender personeller Verflechtung nicht gegeben, wenn an der Betriebsgesellschaft nicht alle Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft beteiligt sind und die Beschlüsse der Besitzpersonengesellschaft einstimmig gefasst werden müssen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1999 VIII R 72/96, BFHE 188, 397; in BFHE 187, 570;… vom 10. Dezember 1991 VIII R 71/87, BFH/NV 1992, 551; vom 29. Oktober 1987 VIII R 5/87, BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96; vom 9. November 1983 I R 174/79, BFHE 140, 90, BStBl II 1984, 212; a.A. Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 29. März 1985 IV B 2 - S 2241 - 22/85, BStBl I 1985, 121; vom 23. Januar 1989 IV B 2 - S 2241 - 1 /89, BStBl I 1989, 39; BFH…, Urteil vom 07. Dezember 1999 - VIII R 50, 51/96, VIII R 50/96, VIII R 51/96 -, Rn. 19, BFH/NV 2000, 601).
- BFH, 08.09.2011 - IV R 44/07
Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einer GbR
Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11
Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Besitzgesellschaft und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass die Besitzgesellschaft durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist die Besitzgesellschaft nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteil vom 8. September 2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 18, m.w.N.; BFH…, Urteil vom 16. Mai 2013 - IV R 54/11 -, Rn. 32, BFH/NV 2013, 1557).Für die personelle Verflechtung ist nämlich entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personen bestimmt werden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen stehen (BFH-Urteil in BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 25).
Für die personelle Verflechtung ist somit entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personen bestimmt werden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen stehen (BFH-Urteil vom 8. September 2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 25).
Das gilt jedenfalls dann, wenn das Einstimmigkeitsprinzip auch die laufende Verwaltung der vermieteten Wirtschaftsgüter, die sogenannten Geschäfte des täglichen Lebens, einschließt (BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771; in BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136; BFH…, Urteil vom 24. September 2015 - IV R 9/13 -, BFHE 251, 227, BStBl II 2016, 154, Rn. 28).
- BFH, 23.05.2007 - X R 33/04
Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der …
Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11
An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die die Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung eines Unternehmens bewogen haben könnten, seien in diesen Fällen keine hohen Anforderungen (mehr) zu stellen (Urteil des BFH vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, Rn. 24).Unterlassene Umstrukturierungsmaßnahmen stellten ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine finale Gewinnerzielungsabsicht dar (Urteil des BFH vom 13. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 824, Rn. 24).
Dies gilt u.a. in Fällen, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).
In dem Senatsurteil in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 wurde darauf hingewiesen, dass solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen sei, einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht habe und nach der Art, wie sie betrieben werde, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet sei, Gewinne abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden könne.
- BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81
Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung …
Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11
Hinzuweisen sei auf das Urteil des BFH vom 15. November 1984, IV R 139/81 wonach Verluste der Anlaufzeit nur dann steuerlich nicht anerkannt werden könnten, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststehe, dass er, so wie er von den Steuerpflichtigen betrieben worden sei, von vornherein nicht in der Lage gewesen sei nachhaltig Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts vorliege.Das setze sogar bei neu gegründeten gewerblichen Betrieben voraus, dass der Steuerpflichtige alsbald mit grundlegenden und damit erfolgversprechende Maßnahmen korrigierend eingreife, um nach der Umstrukturierung positive Ergebnisse zu erzielen (Urteil des BFH in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, Beschluss des BFH in BFH/NV 1997, 21).
Bereits in seinem Urteil vom 15.11.1984, Az. IV R 139/81 (zitiert nach juris) hat der BFH entschieden, andauernde Verluste über die betriebsspezifische Anlaufzeit hinaus seien in der Regel ein Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Liebhaberei, weil die Betriebsfortführung trotz eines solchen geschlossenen Verlustzeitraums für die Annahme spricht, dass der Betrieb bei gleichbleibender Form der Betriebsführung nicht darauf angelegt ist, Gewinne zu erzielen.
Dies gilt u.a. in Fällen, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).
- BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11
Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; …
Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11
Eine personelle Verflechtung sei gegeben, wenn im Besitz- und im Betriebsunternehmen die mehrheitlich beteiligten Personen über die Mehrheit der Stimmen verfügten und im Besitzunternehmen kraft Gesetzes oder vertraglich wenigstens für Geschäfte des täglichen Lebens das Mehrheitsprinzip maßgeblich sei (Urteil des BFH vom 16.5.2013 IV R 54/11).Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Besitzgesellschaft und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass die Besitzgesellschaft durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist die Besitzgesellschaft nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteil vom 8. September 2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 18, m.w.N.; BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IV R 54/11 -, Rn. 32, BFH/NV 2013, 1557).
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, ist regelmäßig keine weiter gehende Einzelfallwürdigung erforderlich (BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IV R 54/11 -, Rn. 36, BFH/NV 2013, 1557).
- BFH, 02.06.1999 - X R 149/95
Liebhaberei nicht allein aufgrund von Verlustperioden
Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11
Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 59/82, BFHE 143, 58, BStBl II 1985, 455; in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.c; vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, unter 1.;… vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866, unter 1.b; vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.1.; vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727;… in BFH/NV 1999, 1081, unter II.1.b cc; vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23;… vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160, unter II.1.c; vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85, unter 1.b, und vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 1.b).Vielmehr war in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen gerade die fehlende ausdrückliche Feststellung persönlicher Motive durch das FG tragend für die Aufhebung finanzgerichtlicher Urteile, in denen das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht verneint worden war (z.B. BFH-Urteile in BFHE 143, 58, BStBl II 1985, 455; vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 30. Oktober 1986 IV R 175/84, BFHE 148, 119, BStBl II 1987, 89; in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; in BFH/NV 2000, 23, und in BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85).
Im Falle einer längeren Verlustperiode können die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerlicher Beweisanzeichen erlangen (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2.b; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, unter 2.c, und in BFH/NV 2000, 23, unter II.1.).
- BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01
Architektentätigkeit als Liebhaberei
Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11
Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 59/82, BFHE 143, 58, BStBl II 1985, 455; in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.c; vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, unter 1.;… vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866, unter 1.b; vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.1.; vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727;… in BFH/NV 1999, 1081, unter II.1.b cc;… vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23;… vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160, unter II.1.c; vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85, unter 1.b, und vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 1.b).Vielmehr war in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen gerade die fehlende ausdrückliche Feststellung persönlicher Motive durch das FG tragend für die Aufhebung finanzgerichtlicher Urteile, in denen das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht verneint worden war (z.B. BFH-Urteile in BFHE 143, 58, BStBl II 1985, 455; vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 30. Oktober 1986 IV R 175/84, BFHE 148, 119, BStBl II 1987, 89; in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; in BFH/NV 2000, 23, und in BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85).
Ob im umgekehrten Fall, wenn jegliche Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste unterbleiben und das verlustbringende Geschäftskonzept über einen erheblichen Zeitraum hinweg unverändert beibehalten wird, im Hinblick auf das darin liegende fehlende marktgerechte Verhalten auch ohne Feststellung besonderer privater Motive auf das Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden kann, wird verneint (BFH-Urteil in BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85, unter 1.d).
- BFH, 11.05.1999 - VIII R 72/96
Ruhender Betrieb bei fehlgeschlagener Betriebsaufspaltung
- BFH, 01.02.2012 - I R 18/11
Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der …
- BFH, 25.10.2005 - VIII B 290/04
Ablaufhemmung; Vereinbarung über Verschiebung des Prüfungsbeginns
- BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01
Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede
- BFH, 27.03.2001 - X B 60/00
Beschwerdebegründung - Grundsätzliche Bedeutung - Erfindertätigkeit - …
- BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71
Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung …
- BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97
Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit
- BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02
Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung
- BFH, 17.10.2013 - IV R 7/11
Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der …
- BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83
Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und …
- BFH, 25.01.1989 - X R 158/87
Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen …
- BFH, 14.03.1985 - IV R 8/84
Langjährige Verluste eines Erfinders allein kein Beweisanzeichen für fehlende …
- BFH, 29.06.1995 - VIII R 68/93
Veräußerungsverlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des …
- BFH, 17.03.2010 - IV R 54/07
Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der …
- BFH, 24.02.1999 - X R 106/95
Motorboot; nebenberuflich ausgeübte Vermietung als Liebhaberei
- BFH, 18.08.2009 - X R 22/07
Betriebsaufspaltung bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen, die nicht im …
- BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93
Gewinnerzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft
- BFH, 18.05.2011 - X B 124/10
Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats - förmliche …
- BFH, 22.08.2002 - IV R 6/01
Stille Gesellschaft; Mitunternehmerrisiko
- BFH, 19.03.2009 - IV R 26/08
Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung …
- BFH, 18.12.1986 - I R 49/83
Verwaltungsakt - Außenprüfung - Festlegung des Prüfungsbeginns - …
- BFH, 13.12.1984 - VIII R 59/82
Zum Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht
- BFH, 10.12.1991 - VIII R 71/87
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung
- BFH, 26.02.2004 - IV R 43/02
Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit
- BFH, 23.08.2017 - X R 27/16
Feststellungen bei Liebhaberei
- BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06
Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig
- BFH, 13.02.2008 - I R 63/06
Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als …
- BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91
Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG
- BFH, 21.08.1996 - X R 25/93
Zur Bedeutung des gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitserfordernisses bei der …
- BFH, 19.05.2016 - X R 14/15
Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung
- BFH, 30.11.2005 - X R 56/04
Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch …
- BFH, 27.01.2000 - IV R 33/99
Pferdezucht als Liebhaberei
- BFH, 31.07.2002 - X R 48/99
Betriebsübertragung bei Ehescheidung
- BFH, 28.11.2001 - X R 50/97
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42
- BFH, 12.10.1988 - X R 5/86
1. Zur faktischen Beherrschung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung - …
- BFH, 17.06.1998 - XI R 64/97
Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn
- BFH, 08.07.2009 - XI R 64/07
Hemmung der Verjährung - Ermittlungshandlungen im Rahmen der Außenprüfung - …
- BFH, 24.09.2015 - IV R 9/13
Keine Betriebsaufspaltung zwischen Eigentümer und Mieter bei Vermietung durch …
- BFH, 25.10.1989 - X R 109/87
Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen …
- BFH, 23.02.2012 - IV R 13/08
Beteiligungen an mehreren Kapitalgesellschaften als notwendiges …
- BFH, 29.05.2001 - VIII R 10/00
Grundsatz der Akzessorietät - Unzulässiger Rechtsbehelf - Überprüfung einer …
- BFH, 11.12.1990 - VIII R 122/86
GmbH - Handelsgewerbe - Anteilseigner - Mitunternehmer
- BFH, 28.08.1987 - III R 273/83
Abgrenzung zwischen Erzielung gewerblicher Einkünfte und Liebhaberei bei …
- BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94
Betriebsaufspaltung bei einheitlicher Vermietung der Wohnungen einer …
- BFH, 15.03.2000 - VIII R 82/98
Faktische Beherrschung bei einer Betriebsaufspaltung
- BFH, 28.11.1985 - IV R 178/83
Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Auslegung des Verwaltungsakts - …
- BFH, 19.03.2009 - IV R 40/06
Liebhaberei bei Verlusten eines Automatenaufstellers - Verzicht auf …
- BFH, 23.08.2000 - X R 106/97
Versicherungsagentur als Liebhaberei
- BFH, 19.06.2007 - VIII R 99/04
Keine Strafbefreiung nach dem StraBEG bei inhaltlichen und/oder formellen …
- BFH, 06.03.2003 - IV R 26/01
Liebhaberei bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
- BFH, 20.09.1973 - IV R 41/69
Einstellung der eigenen Produktion - Überlassen der Herstellung - Überlassen des …
- BFH, 18.10.1988 - VII R 123/85
Bevollmächtigte - Vertretungsmängel - Beginn der Außenprüfung
- BFH, 07.09.2016 - I R 23/15
Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen - Grundsatz von Treu und …
- BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91
Feststellung des Vorliegens einer atypischen oder typischen stillen Gesellschaft …
- BFH, 07.12.1999 - VIII R 50/96
Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsgebot
- BFH, 18.11.2013 - III B 45/12
Liebhaberei bei Verlustbetrieben - Verzicht auf Beweiserhebung - …
- BFH, 30.10.1997 - IV R 76/96
- BFH, 30.03.1999 - I B 139/98
Ablaufhemmung: Verlegung des Prüfungsbeginns
- BFH, 07.08.1991 - X R 10/88
Zucht von Vögeln und der Handel mit ihnen sowie mit dem Zubehör für die …
- BFH, 31.05.2012 - IV R 40/09
Kein Mitunternehmerrisiko bei Umwandlung wertloser Forderung in atypisch stille …
- BFH, 24.09.2008 - X B 86/07
Gewerbliche Verluste aus dem Betrieb eines Golfhotels oder Liebhaberei: …
- BFH, 29.04.1999 - III R 38/97
InvZul, Anspruchsberechtigung; Differenzierung nach Einkunftsarten; Abgrenzung …
- BFH, 04.02.1988 - V R 57/83
Zur Art der Anfechtung einer Prüfungsanordnung im Revisionsverfahren, wenn die …
- BFH, 09.11.1983 - I R 174/79
Keine Betriebsaufspaltung bei mehrheitlicher Beteiligung, wenn …
- BFH, 30.11.1999 - VII R 97/98
Leistungsklage auf Auszahlung gepfändeter Steuererstattungsansprüche
- BFH, 04.03.2016 - X B 188/15
Feststellung fehlender Einkunftserzielungsabsicht - Revisionszulassung wegen …
- BFH, 07.01.2008 - IV B 24/07
Betriebsaufspaltung - Fehlende Beherrschungsidentität - Personengruppentheorie - …
- BFH, 06.03.2006 - IV B 82/04
NZB: Beginn einer Ap, Zwangsbetriebsaufgabe
- BFH, 29.10.1987 - VIII R 5/87
Zur Bedeutung der Einstimmigkeitsabrede beim Besitzunternehmen für die personelle …
- BFH, 28.01.1993 - IV R 39/92
Feststellung der Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft - Vermietung von …
- BFH, 11.10.1983 - VIII R 11/82
Beginn der Betriebsprüfung - Personengesellschaft - Hemmung der Verjährung
- BFH, 30.10.1986 - IV R 175/84
Gesonderte Gewinnfeststellung - Feststellungsbescheid - Bestandskraft - …
- BFH, 11.05.2011 - VIII B 70/10
Nichtzulassungsbeschwerde - Antrag auf Prüfungsaufschub
- FG München, 30.07.2014 - 9 K 3048/13
Erörterung des Sach- und Rechtsstands nach § 364a AO; Beginn der Außenprüfung; …
- BFH, 04.12.1997 - VIII B 18/97
Darlegungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Rüge der Verletzung des …
- BFH, 16.02.2001 - IV B 74/00
Betriebsprüfungsanordnung - Rechtmäßigkeit - Zahnarztpraxis - Betriebsgröße - …
- BFH, 09.11.1995 - IV R 96/93
- BFH, 19.04.1972 - I R 15/70
Betriebsaufspaltung - Alleininhaber des Besitzunternehmens - Betriebsgesellschaft …
- FG Münster, 19.08.1999 - 5 K 4896/94
- BFH, 02.12.1998 - X R 83/96
Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht
- BFH, 17.11.2004 - X R 62/01
Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringendem …
- BFH, 07.11.2019 - IV R 9/18
Zwei Feststellungsbescheide bei atypisch stiller Beteiligung einer …
- BFH, 23.03.1982 - VIII R 132/80
Keine Kapitaleinkünfte aus mit Kredit erworbenem Kapitalvermögen, wenn wegen …
- BFH, 21.03.1985 - IV R 25/82
Liebhaberei - Gestüt - Verlust - Unwahrscheinlichkeit des Ausgleichs von …
- BFH, 06.05.2020 - X R 16/18
Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen …
Ein Bonus für ein bloßes Handeln oder Unterlassen des Steuerpflichtigen ohne eigenen Aufwand mindere dagegen dessen wirtschaftliche Belastung (Wackerbeck, EFG 2018, 1634). - BFH, 06.05.2020 - X R 30/18
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 - …
Ein Bonus für ein bloßes Handeln oder Unterlassen des Steuerpflichtigen ohne eigenen Aufwand mindere dagegen dessen wirtschaftliche Belastung (Wackerbeck, EFG 2018, 1634). - BFH, 07.11.2019 - IV R 9/18
Zwei Feststellungsbescheide bei atypisch stiller Beteiligung einer …
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.06.2017 - 13 K 145/11 aufgehoben.das Urteil des FG vom 23.06.2017 - 13 K 145/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen,.
das Urteil des FG vom 23.06.2017 - 13 K 145/11 und die Aufhebungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997 bis 2001 für die T-GmbH und atypische stille Gesellschafter vom 10.03.2006 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29.04.2011 aufzuheben,.